Smart Meter – der neue intelligente Stromzähler
Smart Meter sind intelligente Messgeräte, die zur Erfassung des Energieverbrauches dienen.
Der große Vorteil: Durch Smart Metering (Intelligente Messdatenerfassung) werden Verbrauchsdaten verschlüsselt an den Netzbetreiber übermittelt – somit entfällt die manuelle Ablesung des Zählerstandes. Darüber hinaus bietet der Smart Meter im Vergleich zu seinem Vorgänger, dem mechanischen Ferrariszähler, viele weitere nützliche Zusatzfunktionen.
Aktuell verwenden wir folgende Zähler für Smart Metering:
Landis Smart Meter
Echelon Smart Meter
Landis Drehstromzähler IoT
FAQ:
Allgemein:
Smart Meter sind digitale Messgeräte zur Erfassung des Stromverbrauches. Die Verbrauchswerte werden dabei fernübertragen bzw. zeitlich begrenzt am Gerät gespeichert und an den Netzbetreiber verschlüsselt digital übermittelt. Smart Meter verfügen über eine Reihe neuer Funktionen, welche für die Kunden und die Netzbetreiber Vorteile bringen. So müssen Sie den Zählerstand nicht mehr selbst ablesen oder einen Ablesetermin wahrnehmen – alles geschieht automatisch und digital.
Umstellung auf Viertelstundenwert-Messung
Gemäß ElWG (Elektrizitätswirtschaftsgesetz, § 54) sind alle Netzbetreiber in Österreich verpflichtet, die Smart Meter in ihrem Netzgebiet auf Viertelstundenwert-Messung umzustellen.
Die Umstellung erfolgt ab April 2026 laufend über die nächsten Monate. Alle Kund:innen mit Anlagen, deren Smart Meter noch keine Viertelstundenwert-Messung aufweisen, werden von der Energie Klagenfurt GmbH diesbezüglich per E-Mail oder Brief informiert.
Wichtig: Die Umstellung erfolgt automatisch. Kund:innen müssen nichts weiter tun.
2009 wurde auf EU-Ebene die Rahmenbedingung zur Einführung intelligenter Messgeräte geschaffen, um die Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen zu erfüllen. Im 3. EU-Binnenmarktpaket ist festgelegt, dass bis 2020 mindestens 80% aller Kundenanlagen mit Smart Meter ausgestattet sein müssen. In Österreich wurde die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) beschlossen, wonach bis Ende 2019 zumindest 95% der an das Netz jedes Netzbetreibers angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte auszustatten sind.
Vorteile:
• Durch die Umstellung auf Viertelstundenwert-Messung bei Kund:innen der Netzebene 7 kann der gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene, vergünstigte Sommer-Niedrig-Arbeitspreis (SNAP) beim Netznutzungsentgelt berücksichtigt werden. Denn dafür ist eine Viertelstundenwert-Messung Voraussetzung. Für einen Stromverbrauch zwischen 01.04. und 30.09. eines Jahres in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr wird ein um 20 % reduziertes Netznutzungsentgelt verrechnet.
• Durch eine Viertelstundenwert-Messung sind auch zeitvariable bzw. dynamische Stromtarife möglich.
• Weiters ist diese Art der Verbrauchsmessung notwendig, um an einer gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen, bspw. an Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen – GEA, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – EEG, Bürgerenergiegemeinschaften – BEG.
Der Sommer-Niedrig-Arbeitspreis (Abkürzung: SNAP) betrifft das Netznutzungsentgelt und ist ein gesetzlich vorgegebener Preis.
Gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung Strom ist dieser in der Netzebene 7 zu verrechnen, wenn ein Kunde zwischen 01.04. und 30.09. eines Jahres in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr Strom verbraucht.
Der Sommer-Niedrig-Arbeitspreis ist dann um 20% geringer als bei einem Stromverbrauch außerhalb dieser Zeit.
Damit ein Netzbetreiber diesen verrechnen kann, muss eine Viertelstundenwert-Messung vorliegen.
- Berücksichtigung des Sommer-Niedrig-Arbeitspreises (SNAP)
- Nutzung (Verrechnung) von dynamischen Stromtarifen
- Teilnahme an gemeinschaftlicher Energienutzung
- Ablesung durch den Kunden (Selbstablesung) entfällt
- Ablesung durch den Netzbetreiber vor Ort entfällt
- Beim Wechsel stehen tatsächliche Zählerstände zur Verfügung
- Die Rechnungslegung basiert auf den tatsächlichen Verbrauch. Somit kommen keine errechneten Zählerstände im Zuge der Abrechnungen aufgrund fehlender Ablesungen zustande
- Schnellere Um- und Abmeldung durch Stromeinschaltung aus der Ferne
- Energieverbrauch ist über das Energieprotal (Zugang über das Kundenportal) jederzeit bekannt
- Vielfältige Informationsmöglichkeiten (Vergleichswerte, Durchschnitt, Einsparpotenziale) werden zur Verfügung gestellt
- Eine monatliche Verbrauchsinformation wird ermöglicht
- Außergewöhnlich hohe Verbräuche können sehr schnell durch den Kunden identifiziert werden
- Informationsmanagement für den Kunden im Energieportal (Zugang über das Kundenportal) wird zur Verfügung gestellt
Über den Menüpunkt “Login” bzw. “Service – Meine EKG” gelangst du zu deinen Energiedaten. Dort kannst du unter dem Menüpunkt “Lastprofil/Tageswerte” und “Smart Meter” deine Smart Meter-Informationen abrufen.
Im Menüpunkt “Lastprofil/Tageswerte” werden die aufgezeichneten Verbräuche eines Zählers dargestellt. Es wird zwischen Tageswertaufzeichnung und ¼-Stundenwertaufzeichnung unterschieden. Dieser Menüpunkt wird nur dann dargestellt, wenn der Kunde die OptOut-Option nicht gewählt hat. Unter dem Menüpunkt “Smart Meter” hast du die Möglichkeit, unterschiedliche Einstellungen selbst vorzunehmen.
Du kannst z.B. hier die Auslesung von ¼-Stundenwerte ein- oder ausschalten oder deinen Zähler überhaupt in den OptOut-Modus stellen.
Rechtsgrundlage:
Ablehnung Smart Meter Funktionen – OptOut:
„Opt Out“ bedeutet, dass Haushaltskund:innen der Speicherung und Übermittlung von Verbrauchsdaten ihres intelligenten Stromzählers widersprechen können, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen – siehe dazu „In welchen Fällen ist Opt Out möglich?“
Zu beachten ist, dass wir als Netzbetreiber gemäß ElWG § 54 bei einem Einspruch gesetzlich verpflichtet sind, Monatswerte und den höchsten monatlichen Viertelstundenwert zu messen, für Abrechnungszwecke auszulesen und zu übermitteln. Diese Daten bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
Gegen diese gesetzlichen Bestimmungen ist kein Einspruch möglich!
Ein Widerspruch (Opt Out) gegen die Viertelstundenwert-Messung kann durch Haushaltskund:innen gemäß den gesetzlichen Regelungen nur erfolgen kann, wenn keiner der folgenden Umstände vorliegt:
- kein Vertrag mit dynamischen Energiepreisen (Strompreismodelle mit flexiblen Tarifen)
- das gewählte Strommodell verlangt keine Viertelstundenwertmessung
- es handelt sich nicht um den Betrieb
- einer Wärmepumpe,
- eines Ladepunkts,
- einer Stromerzeugungsanlage und / oder
- eines Energiespeichers, inkl. Balkonkraftwerk oder
- eine Einspeisung über eine Direktleitung
- es findet auch keine Teilnahme an gemeinschaftlicher Energienutzung statt
(z.B. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen – GEA, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – EEG, Bürgerenergiegemeinschaften – BEG)
Bitte beachten: Für einen Einspruch gegen die Viertelstundenwert-Messung muss uns ein schriftlicher Nachweis erbracht werden, dass keiner der oben genannten Punkte vorliegt.
Es sind zwei unterschiedliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
- Ist bei dir aufgrund eines bisherigen Einspruchs die Konfiguration „Opt Out“ hinterlegt, aber es liegt einer der folgenden Umstände vor, dann müssen wir deinen Smart Meter gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf eine Viertelstundenwert-Messung umstellen, dein „Opt-Out“ erlischt somit:
- Vertrag mit dynamischen Energiepreisen (Strompreismodelle mit flexiblen Tarifen)
- das gewählte Strommodell verlangt eine Viertelstundenwertmessung
- du betreibst
- eine Wärmepumpe oder
- einen Ladepunkt oder
- eine Stromerzeugungsanlage und / oder
- einen Energiespeicher, inkl. Balkonkraftwerk
- es erfolgt eine Einspeisung über eine Direktleitung
- es findet eine Teilnahme an gemeinschaftlicher Energienutzung statt
(z.B. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen – GEA, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – EEG, Bürgerenergiegemeinschaften – BEG)
Trifft einer dieser Umstände zu, müssen wir als dein Netzbetreiber – aufgrund der gesetzlichen Anforderungen – auf Viertelstundenwert-Messung umstellen.
- Ist bei dir aufgrund eines bisherigen Einspruch die Option „Opt-Out“ hinterlegt und keiner der in Punkt 1 genannten Umstände trifft zu, bleibt bei dir die Option „Opt Out“ bestehen.Bitte beachten:
- Wir als Netzbetreiber sind jedoch gesetzlich verpflichtet, die „Opt-Out“-Konfiguration anzupassen. Wir müssen Monatswerte und den höchsten monatlichen Viertelstundenwert messen, für Abrechnungszwecke auslesen und übermitteln. Diese Daten bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert. Alles Weitere bleibt unverändert.
- Ein Einspruch gegen diese Konfigurationsanpassung ist nicht möglich.
Mit der Option „Opt Out“ kann der Sommer-Niedrig-Arbeitspreis (SNAP) nicht berücksichtigt werden!
Du hast jederzeit die Möglichkeit auf Viertelstundenwert-Messung umzusteigen. Schicke uns einfach ein E-Mail an vertrag@stw.at.


